Erneute Übergangsfrist bis Ende 2024
Der § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) passt die Anforderungen an die öffentliche Hand an die geltenden Regeln für privatwirtschaftliche Unternehmen an. Der Paragraph trat am 01.01.2017 in Kraft. Im Dezember 2022 hat der Bund beschlossen, die Übergangsfrist noch einmal um zwei weitere Jahre zu verlängern. Das bedeutet: Kommunen, Länder und Bundeseinrichtungen, die bisher optimiert haben, können die Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 nutzen. Es ist ihnen freigestellt, sich die beiden weiteren Jahre Zeit zu nehmen oder, wie geplant, ab 01.01.23 mit den Regeln des neuen Umsatzsteuergesetzes abzurechnen.