Das Bundesarbeitsgericht (BAG 1 ABR 22/21) urteilte am 13.09.2022:
Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmer:innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Damit bezieht sich das BAG auf ein Urteil, das der Europäische Gerichtshof bereits im Mai 2019 fällte. Dieses hält Arbeitgeber in der EU an, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Messung der geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen.
Von diesem Urteil ist auch die öffentliche Verwaltung als Arbeitgeber betroffen. Die Pflicht für die Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems gilt ab sofort.
Das sagt das Arbeitsschutzgesetz
Die Pflichten der Arbeitgeber regelt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) genauer. In § 3 ArbSchG heißt es auszugsweise:
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …
Weitere Infos liefert das Bundesarbeitsgericht.