Von Würstchen und Pfarrfesten
Wenn wir über die Neuregelung des § 2b UStG sprechen, dann geht es auch um die Wurst. Bislang war es ganz einfach. Nehmen wir an, eine Kirchengemeinde veranstaltete ihr alljährliches Pfarrfest: Würstchen wurden eingekauft, gegrillt, verkauft und der Erlös für einen guten Zweck verwendet. Die Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts war umsatzsteuerrechtlich als hoheitliche Körperschaft eingestuft. Ihre Umsätze wurden nicht berücksichtigt, solange sich hieraus kein „Betrieb“ mit einer Wertgrenze von 35.000 Euro begründete. Das lag in den seltensten Fällen vor, schon gar nicht bei einem kleinen Pfarrfest.
Einführung des § 2b UStG
Aber: Sowohl der Bundesfinanzhof als auch der Europäische Gerichtshof hegten seit langer Zeit Bedenken, da die gelebte Praxis den Wettbewerb verzerren konnte. So urteilte der Bundesfinanzhof, dass private Unternehmen im Wettbewerb mit öffentlichen Einrichtungen nicht benachteiligt werden dürfen. Dies hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 2b UStG nun geregelt.